AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DES BESTATTUNGSHAUSES MIANTO – Bestattungen & Vorsorge

1. Allgemeines

(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Bestattungshaus MIANTO, vertreten durch Anna Oerke und Thorsten Theiß, Fanningerstraße 47, 10365 Berlin, nachstehend Bestattungshaus genannt, und dem Vertragspartner (Auftraggeber) liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.

(2) Grundlage der Geschäftstätigkeit sind die Gesetze nach BGB. Ergänzend gelten die Bestattungsgesetze der deutschen Bundesländer oder Länder in denen eine Dienstleistung (z.B. Überführung, Beurkundung, Beisetzung) für den Trauerfall erbracht wird.

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Das Angebot des Bestattungshaus ist freibleibend. Die Annahme des Angebots muss schriftlich erfolgen, z.B. mit Unterzeichnung des schriftlichen Angebots durch den Auftraggeber. Des Weiteren kann der Auftraggeber auch eine Dienstleistung schriftlich bestellen z.B. die Beauftragung einer Überführung per digitaler Medien (z.B. E-Mail). Mit der Annahme des schriftlichen Angebots/Auftrags oder Vorsorgevertrages durch den Auftraggeber, kommt ein bindendes Vertragsverhältnis zustande.
Werden dem Bestattungshaus Umstände bekannt, dass der Auftraggeber kreditunwürdig oder zahlungsunfähig ist, kann das Bestattungshaus vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber zur Leistung in Raten oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

(2) Der vom Bestattungshaus ausgeführte Leistungsumfang richtet sich nach den mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Auftrag/Angebot. Im Leistungsumfang enthalten sind die zur Bestattungsdurchführung notwendigen Eigenleistungen, Fremdleistungen und Auslagen (z.B. Urkunden, Arztrechnungen). Nachträglich zusätzlich in Auftrag gegebene bzw. objektiv notwendige, im Interesse des Auftraggebers liegende Leistungen werden zusätzlich berechnet. Die Auslagen werden in der tatsächlich geleisteten Höhe weiterberechnet und belegt.

(3) Gegenstand jedes Auftrages ist grundsätzlich die Erledigung aller Formalitäten bei Standesämtern, Verwaltungen von Krankenhäusern / Hospizen / Altenheimen, Friedhöfen und Pfarrgemeinden. Des Weiteren die Durchführung der hygienischen und kosmetischen Versorgung, sowie alle Leistungen, die zur Aufbewahrung des/der Verstorbenen bis zur Beisetzung / Trauerfeier, sowie zur würdevollen offenen Aufbahrung/Abschiednahme unter hygienischen und ästhetischen Aspekten notwendig sind. Hierzu zählt unter anderem die fachgerechte Reinigung und Desinfektion, das wenn notwendig Verschließen der Körperöffnungen und das Entfernen von Zugänge (Kathetern, Kanülen, Drainagen usw.), sowie zur Kremation die Entnahme von Herzschrittmachern.

(4) Das Bestattungshaus gilt als mit der Erteilung des schriftlichen Auftrages bevollmächtigt, die in Abs. 3 genannten Leistungen zu erbringen bzw. in Auftrag zu geben, gegenüber Behörden, insbesondere dem Standesamt, Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben bzw. solche sowie Dokumenten/Urkunden in Empfang nehmen zu dürfen.

(5) Der Auftraggeber versichert, zur Erteilung des Bestattungsauftrages berechtigt zu sein. Mit Beauftragung überträgt er dem Bestattungshaus das Totenfürsorgerecht.

(6) Der Auftraggeber bevollmächtigt das Bestattungshaus, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen, Dritte zu beauftragen. Das Bestattungshaus kann die Beauftragung eines Dritten als Eigen- bzw. als Fremdgeschäft für den Auftraggeber vornehmen. Der Auftragsgeber stellt das Bestattungshaus im Hinblick auf Auftragsvergabe von Fremdarbeiten ausdrücklich von dem Verbot des § 181 BGB frei.

(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten des beim Bestattungshauses in Auftrag gegebenen Leistungen, unabhängig von seinem Rechtsverhältnis zu der/dem Verstorbenen. Die Klärung von Unstimmigkeiten in einer Erbengemeinschaft obliegen dem Auftraggeber und berühren nicht den Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Bestattungshaus.

(8) Soweit der Auftragnehmer die Bestattungsleistung des Bestatters durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Handeln nicht abnimmt, wird die Vergütung fällig mit der Vollendung der Bestattungsleistung.

3. Widerrufsbelehrung für außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat der Vertragspartner das Recht, binnen vierzehn Tagen, ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen (Widerrufsrecht).

(2) Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Vertragspartner mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Fax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Vertragspartner die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist unterschreibt und absendet.

(3) Im Falle des wirksamen Widerrufs wird das Bestattungshaus dem Vertragspartner alle geleisteten Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (exklusiv der zusätzlichen Kosten, die durch eine besondere Lieferart entstanden sind) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung zurückzahlen. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, verwendet. Die Rückzahlung löst keine weiteren Entgelte aus.

(4) Für den Fall, dass der Vertragspartner den Beginn der Dienstleistung trotz und während des Laufs der Widerrufsfrist verlangt hat, so ist dem Bestattungshaus ein angemessener Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet wurde, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

(5) Das Widerrufsrecht kommt nicht zur Anwendung bei individuell für den Auftraggeber erstellten Waren
(z.B. Trauerkarten, handgefertigte Urnen mit/oder Individual-Design) und Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind.

(6) Wurde die Arbeitsleistung vollständig erbracht, erlischt das Widerrufsrecht.

4. Preise und Zahlungsmodalitäten

(1) Alle genannten Preise verstehen sich inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Soweit Waren und Dienstleistungen Gegenstand des Auftrags sind, für die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch kein Preis vereinbart wurde, werden dem Auftraggeber angemessene und ortsübliche Preise berechnet. Handelt es sich hierbei um Auslagen, erhält der Auftraggeber Belege ohne Aufschlag.

(2) Die Rechnung ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist an das mit der Rechnung mitgeteilte Konto zu leisten. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist am Eingangsdatum auf dem Konto des Bestattungshauses ersichtlich. Eine Barzahlung im Bestattungshaus ist nach Absprache möglich. Die Zahlung mit EC-Karte oder Kredit-/Debit-Karte ist nicht möglich.

(3) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Daneben ist das Bestattungshaus berechtigt, für weitere Mahnschreiben pauschal jeweils 5,00 Euro zu berechnen.

(4) Das Bestattungshaus ist grundsätzlich berechtigt, Vorauszahlung bis zur Höhe des gesamten voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen.

(5) Die Entgegennahme von Versicherungspolicen oder Sterbegeldversicherungen und die Geltendmachung der Versicherungsleistung oder sonstige Ansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten geschieht ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers und stellt noch keine Erfüllung der Auftragsverbindlichkeiten dar.
Für den Fall, dass Leistungen aus vorgenannten Verträgen an das Bestattungshaus erfolgen, ist dieses berechtigt, diese mit den vertraglichen Vergütungsansprüchen des Bestattungshauses zu verrechnen und einen etwaig verbleibenden Überschuss auf ein hierfür nachgewiesenes Nachlasskonto des Verstorbenen zu überweisen.

(6) Eine irrtümlich falsch ausgestellte Rechnung, kann jederzeit nach Kenntnis der Richtigkeit, – korrigiert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich das Originaldokument der zu korrigierenden Rechnung an das Bestattungshaus auszuhändigen, um im Tausch dafür, das korrigierte Original ausgehändigt zu bekommen.

5. Eigentumsvorbehalt

Das Bestattungshaus behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung des aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vergütungsanspruchs vor.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Bestatter nicht bestritten wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sich sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.

7. Sicherungsabtretung und Sozialamt

(1) Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Verbindung mit den Landesbestattungsgesetzen, § 1968 BGB, § 1615 Abs. 2 BGB, § 1360 a Abs.5 BGB, § 1361 Abs. 4 BGB und §§ 823, 844 BGB zur Absicherung der Werklohnforderung aus dem Bestattervertrag an den Bestatter ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung ist auflösend bedingt durch die vollständige Erfüllung der Werklohnforderung des Bestatters gegen den Auftraggeber aus dem Bestattungsvertrag. Leistet der Auftraggeber Teilzahlungen, so tritt der Bestatter in Höhe der Teilzahlungen zur Vermeidung einer Übersicherung die Ansprüche an den Auftraggeber wieder ab, der die Rückabtretung hiermit annimmt.

(2) Der Auftraggeber tritt seine sekundären Sozialhilfeansprüche aus § 74 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger in Höhe der Eigenleistungen an den Bestatter zur Absicherung seiner Werklohnforderung aus dem Bestattungsvertrag ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die Wirksamkeit der Abtretung ist aufschiebend bedingt durch die im Wesentlichen vertragsgerechte vollständige Erbringung der Eigenleistungen des Bestatters. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Verfahren nach § 74 SGB XII durch Vorlage aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu fördern und alle in diesem Zusammenhang notwendigen Erklärungen und Anträge gegenüber dem Sozialamt abzugeben.

8. Leistungszeit

Die zwischen dem Auftraggeber und dem Bestattungshaus vereinbarten Termine gelten als „ungefähre Termine“. Für dieses die das Bestattungshaus keine Gewähr übernimmt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart ist. Aus der Überschreitung voraussichtlicher Termine kann der Auftraggeber keine Ansprüche herleiten.

9. Gewährleistung

(1) Geringfügige Abweichungen des gelieferten Gegenstandes bzgl. Qualität, Farbe, Form im Verhältnis zu Mustern oder Katalogabbildungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind und den Vertragsgegenstand in seiner Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Hat die bestellte Ware einen Mangel oder Fehler, werden diese nach Wahl des Bestattungshauses durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausgeglichen. Gelingt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, tritt an deren Stelle die angemessene Minderung des Warenpreises.

(3) Bei Umbettungen/Ausbettungen ist jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.

10. Urheber – und Nutzungsrecht für Eigenmotive und Fotos, sowie deren Veröffentlichung

(1) Der Auftraggeber bestätigt gegenüber dem Bestattungshaus, dass für die von ihm persönlich gelieferten Fotos bzw. digitalen Bilddateien oder andere Motivvorlagen

a) Urheberrecht besteht, da die Aufnahmen von ihm persönlich gefertigt wurden oder
b) Nutzungsrecht besteht, da ihm der Urheber, insbesondere der Fotograf/Grafiker, die Erlaubnis hierfür übertragen hat.

(2) Der Auftraggeber bevollmächtigt das Bestattungshaus, die Fotos, Grafiken bzw. digitalen Bilddateien uneingeschränkt für die durch den Auftraggeber bestellten Drucksachen zu bearbeiten und zu vervielfältigen. Hierzu zählt u.a. der Abdruck durch Dritte in Zeitungen, zum Zwecke der Veröffentlichung und Bekanntgabe, sowie als Verwendung zu Dekorationszwecken (z.B. Portrait in der Trauerkapelle).

(3) Der Auftraggeber erkennt mit der Beauftragung, über das Bestattungshaus, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zeitungsverlage automatisch an. Hierzu zählt z.B. die Veröffentlichung der Traueranzeige im Internet.

(4) Der Auftraggeber stimmt zu, dass Fotos die von der Trauerfeier/Beerdigung durch das Bestattungshaus MIANTO angefertigt wurden auch durch sie benutzt werden dürfen. Nutzungsmöglichkeiten könnten zum Beispiel sein: Beispielfoto um andere Kunden bezüglich Dekoration beraten zu können oder allgemein zur Bebilderung im Internet/Print für Marketingmaßnahmen des Bestattungshauses. Das Bestattungshaus verpflichtet sich, die Bilder in anonymisierter Form ohne die Nennung von Namen oder die Sichtbarkeit von Portraitfotos, zu veröffentlichen.

11. Kündigung

(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Auftragserfüllung oder wird dem Bestattungshaus die Bestattung infolge eines Umstandes unmöglich, den der Auftraggeber zu vertreten hat, ist das Bestattungshaus berechtigt, eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 20 % aus den Eigenleistungen der Auftragssumme von dem Auftraggeber zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt nicht oder ein geringerer als die pauschalierte Vergütung entstanden ist.

(2) Kündigt der Auftraggeber ein Vorsorgevertrag vor Beginn der Auftragserfüllung, also zu Lebzeiten, so ist das Bestattungshaus berechtigt eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 20 % aus den Eigenleistungen der Auftragssumme von dem Auftraggeber zu verlangen. Im Todesfall aber gilt die Verfügung und der Wille des in der Vorsorge festgelegten Auftrages des Erblassers. Die Erben sind an dem Willen des Erblassers gebunden, – ersatzweise dem Bestattungshaus zum Schadensersatz verpflichtet.

12. Haftung

(1) Das Bestattungshaus haftet für Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch bezüglich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Unabhängig vom Rechtsgrund wird die Haftung des Auftraggebers auf die Höhe des nach dem Vertragsverhältnis geschuldeten Geldbetrages beschränkt.

(2) Mitfahrten zum oder vom Friedhof/Krematorium oder Fremdleister (z.B. Florist) in Fahrzeugen des Bestattungshauses, wie auch sämtliche sonstigen Beförderungen des Auftraggebers oder von Dritten erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Das Bestattungshaus schließt eine Haftung für entstandene Schäden vollständig aus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dies den anderen Mitfahrern vor Antritt der Fahrt mitzuteilen.

13. Datenschutz

Das Bestattungshaus ist berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Auftraggeber zu erheben, zu speichern, zu verwenden, zu verarbeiten und zu löschen, soweit sie für die Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. Sofern die Daten nicht der gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflicht unterliegen, werden diese nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Punkt „Datenschutz“ auf der Website www.mianto-bestattungen.de

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Bestattungshauses in Berlin.
Gerichtsstand ist Berlin. Jeder Kunde erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

15. Schlussbestimmungen

Sollte sich eine der vorstehenden Vereinbarungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Siehe auch Impressum und Datenschutz.